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1.) Mängel dokumentieren. Hierzu eignen sich Zeugen (keine Familienangehörige oder Reisepartner), Fotomaterial, Videoaufnahmen, etc. 2.) Mängel dem Reiseleiter oder Flugpersonal vor Ort sofort melden. Zur Regulierung der Mängel eine Frist von z.B. 3 Tage setzen. 3.) Wir der Mangel innnerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, besteht Anspruch auf Minderung des Reise- / Flugpreises. Listen Sie die Mängel möglichst detailiert auf und lassen Sie sich diese von Zeugen, Flugpersonal oder Reiseleitung bestätigen. 4.) Achtung: Vorzeitige Abreise oder Umzug in ein anderes Hotel sind nur bei erheblichen Mängeln berechtigt: Diese sind z.B. falsche Hotellage (Stadthotel anstelle von Strandhotel) 5.) Die Reisemängel inkl. der Forderung innerhalb eines Monats schriftlich (Einschreiben mit Rückantwortschein) 6.) Wird die Zahlung verweigert sollte man innerhalb von sechs Monaten Mahnverfahren einleiten oder Klage einreichen. Dieses empfiehlt sich in erster Linie wenn man eine entsprechende Rechtschutzversicherung hat. Gerne versuchen die Reiseveranstalter mit Reisegutscheinen die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Dieses kann, muß man aber nicht akzeptieren. Je nach Forderungen empfiehlt sich die Annahme des Gutscheines, da dieses die schnellste und kostengünstigste Abwicklung ist. 7.) Maßgeblich sind die konkreten Beschreibungen in den Katalogen des Veranstalters. Bei Abweichungen sind Reduzierungen des Reisepreises in unterschiedlichen Höhen möglich. Wieviel Sie für welche Mängel abziehen dürfen finden Sie in den nachfolgenden Tabellen Leistung/Mangel Prozent Anmerkung Abweichung von dem gebuchten Objekt 10-25 je nach Entfernung Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) 5-15 Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichende Etage) 5-10 Abweichende Art der Zimmer * DZ statt EZ 20 * Dreibettzimmer statt EZ 25 * Dreibettzimmer statt DZ 20-25 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden * Vierbettzimmer statt DZ 20-30 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden Mängel in der Ausstattung des Zimmers * zu kleine Fläche 5-10 * fehlender Balkon 5-10 bei Zusage/ je nach Jahreszeit * fehlender Meerblick 5-10 bei Zusage * fehlendes (eigenes) Bad/WC 15-25 bei Buchung * fehlendes (eigenes) WC 15 * fehlende (eigene) Dusche 10 bei Buchung * fehlende Klimaanlage 10-20 bei Zusage * fehlendes Radio/TV 5 bei Zusage * zu geringes Mobiliar 5-15 * Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) 10-50 * Ungeziefer 10-50 Ausfall von Versorgungseinrichtungen * Toilette 15 * Bad/Warmwasserboiler 15 * Stromausfall/Gasausfall 10-20 * Wasser 10 * Klimaanlage 10-20 je nach Jahreszeit * Fahrstuhl 5-10 je nach Etage Service * vollkommener Ausfall 25 * schlechte Reinigung 10-20 * ungenügender Wäschewechsel (Bettzeug, Handtücher) 5-10 Beeinträchtigungen * Lärm am Tage 5-25 * Lärm in der Nacht 10-40 * Gerüche 5-15 Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage) 20-40 je nach Art der Projektzusage Leistung/Mangel Prozent Anmerkung Vollkommener Ausfall 50 Inhaltliche Mängel * Eintöniger Speisezettel 5 * Nicht genügend warme Speisen 10 * Verdorbene (ungenießbare) Speisen 20-30 Service * Selbstbedienung (statt Kellner) 10-15 * Lange Wartezeiten 5-15 * Essen in Schichten 10 * Verschmutzte Tische 5-10 * Verschmutztes Geschirr, Besteck 10-15 Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage Leistung/Mangel Prozent Anmerkung Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde Ausstattungsmängel * Niedrigere Klasse 10-15 * Erhebliche Abweichung vom normalen Standard 5-10 Service * Verpflegung 5 * Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) 5 Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel Kosten des Ersatztransportmittels Leistung/Mangel Prozent Anmerkung Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage Fehlendes Hallenbad bei Zusage - soweit * bei vorhandenem Swimmingpool 10 nach Jahreszeit * bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20 benutzbar Fehlende Sauna 5 bei Zusage Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule 5-10 bei Zusage Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage Fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospekt- Verschmutzter Strand 10-20 bei Zusage Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 je nach Ersatzmöglichkeit Fehlende Snack- oder Strandbar 0-5 bei Zusage Fehlendes Restaurant oder Supermarkt 10-20 bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit * bei Hotelverpflegung 0-5 * bei Selbstverpflegung 10-20 Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0-5 je nach Ausweichmöglichkeit Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges Fehlende Reiseleitung * bloße Organisation 0-5 * bei Besichtigungsreisen 10-20 * bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung 20-30 bei Zusage Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis für * im gleichen Hotel 1/2 Tag * in anderes Hotel 1 Tag Wie ist die Tabelle zu benutzen? 1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. 2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).
Ausnahmen: * Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen. * Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war. 3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben. * Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt. * Bei kleineren Mängeln bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde. * Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen. * Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze: * Gruppe I (Unterkunft) 50% * Gruppe II (Verpflegung) 50% * Gruppe III (Transport) 20% * Gruppe IV (Sonstiges) 30% * Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: * Gruppe I (Unterkunft) 62,5% * Gruppe II (Verpflegung) 37,5% * Gruppe III (Transport) 20% * Gruppe IV (Sonstiges) 30% * Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: * Gruppe I (Unterkunft) 83,3% * Gruppe II (Verpflegung) l6,7% * Gruppe III (Transport) 20% * Gruppe IV (Sonstiges) 30% * Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%. 5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB). * Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. * § 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaubs kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.
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