Richtig reklamieren will gelernt sein.

Wichig:
Erst Dokumentieren, dann vor Ort reklamieren und zum Schluss Schadenersatz/Preisminderung fordern.


HIER DIE 7 GOLDENEN TIPPS ZUM RICHTIGEN REKLAMIEREN

Baustelle statt Meerblick, Lebensmittelvergiftung, feuchte Wände und kaputte Klimaanlage, das sind einige der Gründe worüber sich jedes Jahr tausende Urlauber beschweren. 85% der Klagen werden vor Gericht abgewiesen. Wenn Sie eine Reisepreisminderung erfolgreich erzielen wollen helfen Ihnen nachfolgende Tipps.


1.)

 

Mängel dokumentieren. Hierzu eignen sich Zeugen (keine Familienangehörige oder Reisepartner), Fotomaterial, Videoaufnahmen, etc.

 

 

2.)

 

Mängel dem Reiseleiter oder Flugpersonal vor Ort sofort melden. Zur Regulierung der Mängel eine Frist von z.B. 3 Tage setzen.

 

 

3.)
 

Wir der Mangel innnerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, besteht Anspruch auf Minderung des Reise- / Flugpreises. Listen Sie die Mängel möglichst detailiert auf und lassen Sie sich diese von Zeugen, Flugpersonal oder Reiseleitung bestätigen.

 

 

4.)
 

Achtung: Vorzeitige Abreise oder Umzug in ein anderes Hotel sind nur bei erheblichen Mängeln berechtigt: Diese sind z.B. falsche Hotellage (Stadthotel anstelle von Strandhotel)

 

 

5.)
 

Die Reisemängel inkl. der Forderung innerhalb eines Monats schriftlich (Einschreiben mit Rückantwortschein)

 

 

6.)
 

Wird die Zahlung verweigert sollte man innerhalb von sechs Monaten Mahnverfahren einleiten oder Klage einreichen. Dieses empfiehlt sich in erster Linie wenn man eine entsprechende Rechtschutzversicherung hat. Gerne versuchen die Reiseveranstalter mit Reisegutscheinen die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Dieses kann, muß man aber nicht akzeptieren. Je nach Forderungen empfiehlt sich die Annahme des Gutscheines, da dieses die schnellste und kostengünstigste Abwicklung ist.

 

 

7.)
 

Maßgeblich sind die konkreten Beschreibungen in den Katalogen des Veranstalters. Bei Abweichungen sind Reduzierungen des Reisepreises in unterschiedlichen Höhen möglich. Wieviel Sie für welche Mängel abziehen dürfen finden Sie in den nachfolgenden Tabellen




FRANKFURTER TABELLE (Reisepreisminderung)

Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (I)?

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung

Abweichung von dem gebuchten Objekt

10-25

je nach Entfernung

Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)

5-15

 

Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichende Etage)

5-10

 

Abweichende Art der Zimmer

 

 

* DZ statt EZ

20

 

* Dreibettzimmer statt EZ

25

 

* Dreibettzimmer statt DZ

20-25

Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden

* Vierbettzimmer statt DZ

20-30

Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden

Mängel in der Ausstattung des Zimmers

 

 

* zu kleine Fläche

5-10

 

* fehlender Balkon

5-10

bei Zusage/ je nach Jahreszeit

* fehlender Meerblick

5-10

bei Zusage

* fehlendes (eigenes) Bad/WC

15-25

bei Buchung

* fehlendes (eigenes) WC

15

 

* fehlende (eigene) Dusche

10

bei Buchung

* fehlende Klimaanlage

10-20

bei Zusage

* fehlendes Radio/TV

5

bei Zusage

* zu geringes Mobiliar

5-15

 

* Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)

10-50

 

* Ungeziefer

10-50

 

Ausfall von Versorgungseinrichtungen

* Toilette

15

 

* Bad/Warmwasserboiler

15

 

* Stromausfall/Gasausfall

10-20

 

* Wasser

10

 

* Klimaanlage

10-20

je nach Jahreszeit

* Fahrstuhl

5-10

je nach Etage

Service

 

 

* vollkommener Ausfall

25

 

* schlechte Reinigung

10-20

 

* ungenügender Wäschewechsel (Bettzeug, Handtücher)

5-10

 

Beeinträchtigungen

 

 

* Lärm am Tage

5-25

 

* Lärm in der Nacht

10-40

 

* Gerüche

5-15

 

Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage)

20-40

je nach Art der Projektzusage
(z. B. "Kururlaub")




Welche Minderungen ergeben sich Mängeln in der Verpflegung (II)?

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung

Vollkommener Ausfall

50

 

Inhaltliche Mängel

 

 

* Eintöniger Speisezettel

5

 

* Nicht genügend warme Speisen

10

 

* Verdorbene (ungenießbare) Speisen

20-30

 

Service

 

 

* Selbstbedienung (statt Kellner)

10-15

 

* Lange Wartezeiten

5-15

 

* Essen in Schichten

10

 

* Verschmutzte Tische

5-10

 

* Verschmutztes Geschirr, Besteck

10-15

 

Fehlende Klimaanlage im Speisesaal

5-10

bei Zusage




Welche Minderungen ergeben sich Mängeln im Transport (III)?

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung

Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus

5

des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde

Ausstattungsmängel

 

 

* Niedrigere Klasse

10-15

 

* Erhebliche Abweichung vom normalen Standard

5-10

 

Service

 

 

* Verpflegung

5

 

* Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)

5

 

Auswechslung des Transportmittels

 

der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis

Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel

 

Kosten des Ersatztransportmittels




Welche Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln (IV)?

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung

Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool

10-20

bei Zusage

Fehlendes Hallenbad

 

bei Zusage - soweit

* bei vorhandenem Swimmingpool

10

nach Jahreszeit

* bei nicht vorhandenem Swimmingpool

20

benutzbar

Fehlende Sauna

5

bei Zusage

Fehlender Tennisplatz

5-10

bei Zusage

Fehlendes Mini-Golf

3-5

bei Zusage

Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule

5-10

bei Zusage

Fehlende Möglichkeit zum Reiten

5-10

bei Zusage

Fehlende Kinderbetreuung

5-10

bei Zusage

Unmöglichkeit des Badens im Meer

10-20

je nach Prospekt-
beschreibung und zumutbarer Ausweich-
möglichkeit

Verschmutzter Strand

10-20

bei Zusage

Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme

5-10

je nach Ersatzmöglichkeit

Fehlende Snack- oder Strandbar

0-5

bei Zusage

Fehlendes Restaurant oder Supermarkt

10-20

bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit

* bei Hotelverpflegung

0-5

 

* bei Selbstverpflegung

10-20

 

Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, Animateure)

5-15

bei Zusage

Fehlende Boutique oder Ladenstraße

0-5

je nach Ausweichmöglichkeit

Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten

20-30

des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges

Fehlende Reiseleitung

 

 

* bloße Organisation

0-5

 

* bei Besichtigungsreisen

10-20

 

* bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung

20-30

bei Zusage

Zeitverlust durch notwendigen Umzug

 

anteiliger Reisepreis für

* im gleichen Hotel

1/2 Tag

 

* in anderes Hotel

1 Tag

 


Wie ist die Tabelle zu benutzen?
Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages
beachtet werden:

1.

Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

 

 

2.

Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).

Ausnahmen:

*

 

Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen.

*

 

Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.

 

 

3.

 

Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.

4. Bei vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze
addiert.

*



 

Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.

*

 

Bei kleineren Mängeln bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.

*


 

Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen.



6. Sonstiges

*

 

Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze:

 

*

Gruppe I (Unterkunft) 50%

 

*

Gruppe II (Verpflegung) 50%

 

*

Gruppe III (Transport) 20%

 

*

Gruppe IV (Sonstiges) 30%

 

 

*


 

Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

 

*

Gruppe I (Unterkunft) 62,5%

 

*

Gruppe II (Verpflegung) 37,5%

 

*

Gruppe III (Transport) 20%

 

*

Gruppe IV (Sonstiges) 30%

 

 

*


 

Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

 

*

Gruppe I (Unterkunft) 83,3%

 

*

Gruppe II (Verpflegung) l6,7%

 

*

Gruppe III (Transport) 20%

 

*

Gruppe IV (Sonstiges) 30%

 

 

*


 

Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%.

 

 

5.

Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).



*



 

Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.

*

 

§ 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaubs kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.



Quelle:www.rechtspraxis.de